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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/30 97/08/0414 1Stammrechtssatz
Für die Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt des angemessenen Entgelts kommt es ausschließlich darauf an, ob die zugewiesene Beschäftigung zumindest kollektivvertraglich entlohnt wird, nicht aber, wie sich dieser kollektivvertragliche Lohn zu dem Lohn der Partei in ihrer früheren Beschäftigung verhält. Ebensowenig kommt es darauf an, in welchem Verhältnis der Lohn der zugewiesenen Beschäftigung zum "Durchschnittslohn des Gewerbes" steht, sofern die Beschäftigung nach den übrigen Kriterien des § 9 Abs 2 AlVG zumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080005.X01Im RIS seit
18.10.2001