RS Vwgh 1998/9/8 96/08/0207

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs4 idF 1992/416;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung des § 16 Abs1 AlVG auf einen Zeitraum, in dem eine aufrechte Ehe bestanden und das Einkommen der Ehegattin den Notstandshilfebezug ausgeschlossen hat, scheidet aus, weil die Schließung von vermeintlichen Rechtslücken per Analogie jedenfalls in Fällen unzulässig ist, in denen aus dem Gesetz zu erkennen ist, daß bestimmte Rechtswirkungen nur dem gesetzlich umschriebenen Tatbestand zukommen sollen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0254; zu dem in der Beschwerde angestellten Vergleich von Haftentlassenen mit Geschiedenen genügt es, auf die unterschiedliche soziale und wirtschaftliche Situation beider Personengruppen hinzuweisen).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080207.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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