RS Vwgh 1998/9/9 93/14/0170

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §287 Abs4;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 91/13/0149 1 VwSlg 6755 F/1993

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 287 Abs 4 BAO, wonach eine mündlich verkündete Berufungsentscheidung immer auch schriftlich zugestellt werden muß, hat zur Folge, daß die Fälligkeit eines Mehrbetrages an Abgaben sich nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung richtet (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 681) und daß die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VfGH oder VwGH von der Zustellung des schriftlichen Bescheides abhängig ist (Hinweis VfGH vom 1.7.1968, B 474/67, VfSlg 5739/1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140170.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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