RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0101

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §338 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 338 Abs 2 GewO 1994 normierte Verpflichtung (Ermöglichung des Betretens und des Betriebes usw) des Betriebsinhabers oder seines Stellvertreters ist nicht von einer vorherigen Verständigung oder Ladung des Betriebsinhabers abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040101.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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