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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §338 Abs2;Rechtssatz
Die in § 338 Abs 2 GewO 1994 normierte Verpflichtung (Ermöglichung des Betretens und des Betriebes usw) des Betriebsinhabers oder seines Stellvertreters ist nicht von einer vorherigen Verständigung oder Ladung des Betriebsinhabers abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040101.X02Im RIS seit
20.11.2000