RS Vwgh 1998/9/9 94/14/0081

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §12;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
UmgrStG 1991;

Rechtssatz

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (hier: GesBR) ist vor Inkrafttreten des UmgrStG weder als Betriebsveräußerung noch als Betriebsaufgabe mit nachfolgender Neugründung des Betriebes durch die Gesellschaft, sondern als einkommensteuerlich unerheblicher Wandel in der Rechtsform anzusehen (Hinweis E 28.6.1965, 2048/64; E 12.12.1984, 83/13/0015, 0029, VwSlg 5943 F/1984; E 21.12.1989, 89/14/0101, 0116, VwSlg 6470 F/1989). Soweit der einbringende Einzelunternehmer Abgeltungszahlungen erhält oder soweit bei der Personengesellschaft - derartiges ist nur bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zulässig - die Wirtschaftsgüter nicht mit den Buchwerten, sondern mit höheren Werten angesetzt werden, ergibt sich beim Einbringenden eine Gewinnrealisierung (Hinweis Margreiter/Zaussinger, Steuerliche Sonderbilanzen, Wien 1991/92, 201 ff), wobei auch in diesen Fällen - falls nicht sämtliche stille Reserven aufgedeckt werden - weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994140081.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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