RS Vwgh 1998/9/9 95/14/0017

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §12 Abs4;
EStG 1988 §30 Abs3 Z2;
EStG 1988 §37 Abs5;

Rechtssatz

Unter einem behördlichen Eingriff ist nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, daß - ohne Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird. Als behördlicher Eingriff iSd § 37 Abs 5 EStG 1988 idFvor der Novelle Nr BGBl 1996/201 kommt daher nur eine Enteignung oder Beschränkung von Eigentumsrechten mit enteignungsähnlicher Wirkung in Betracht (Hinweis E 25.10.1995, 94/15/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995140017.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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