RS Vwgh 1998/9/9 97/04/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §131 Abs1;
GewO 1994 §131 Abs2;

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob einer bestimmten Nachfrage ein entsprechendes Angebot gegenübersteht, ist jedenfalls auf bestehende einschlägige Betriebe Bedacht zu nehmen, wobei es der Behörde nicht verwehrt ist, die in der Umgebung befindlichen einschlägigen Umternehmungen als Anhaltspunkt für die Beurteilung des Lokalbedarfes heranzuziehen und die örtlichen Grenzen des bei der Prüfung des Bedarfes zu berücksichtigenden Gebietes unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles und auf die im näheren Umfeld von dem in Aussicht genommenen Standort bestehenden Bestattungsunternehmen zu bestimmen (Hinweis E 16.11.1977, 2744/76, VwSlg 9432 A/1977, E 18.6.1982, 81/04/0011, E 16.12.1983, 82/04/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040079.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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