RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0002

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §79;

Rechtssatz

Gem § 79 Abs 1 GewO 1994 setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage voraus. Dem Verfahren nach § 79 GewO 1994 ist daher regelmäßig die Betriebsanlage in ihrer genehmigten Form und ohne Rücksicht auf einen von dieser Genehmigung allenfalls abweichenden Bestand oder anhängige, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage zugrunde zu legen. Davon ausgehend kann auch § 356 Abs 4 GewO 1994 nur dahin verstanden werden, daß Parteistellung im Verfahren nach § 79 GewO 1994 nur solchen Nachbarn zukommt, die in jenem Genehmigungsverfahren bereits Parteistellung erlangt haben, die zu dem - allein den Gegenstand des Verfahrens nach § 79 GewO 1994 bildenden - bereits rechtskräftig genehmigten Bestand der Betriebsanlage geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040002.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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