RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0066

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §353 Z1 litb;
GewO 1994 §359 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Es war verfehlt, wenn die belangte Behörde im gemäß § 81 GewO 1994 er gangenen Bescheid aufgrund des ursprünglichen Lageplanes - aus diesem ist ersichtlich, daß der geplante Parkplatz für "10 bis 15" PKW ausg elegt sei - davon ausging, Gegenstand der zu erteilenden Änderungsgen ehmigung sei ein Parkplatz für maximal 15 PKW und die erforderlichen Auflagen auf die von einer derartigen Anzahl von Fahrzeugen zu erwart enden Emissionen abstellte, obwohl der Bf mit Schreiben an die Erstbe hörde und Vorlage eines neuen Planes die Kapazität auf 10 Parkplätze

einschränkte. Daran vermag der Umstand, daß die Erstbehörde ohne im Bescheidspruch die Anzahl der Fahrzeuge, für die der Parkplatz vorges ehen ist, zu nennen, beide vom Bf vorgelegten Lagepläne mit dem Geneh migungsvermerk iSd § 359 Abs 2 GewO 1994 versah, nichts zu ändern.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040066.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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