RS Vwgh 1998/9/9 94/14/0009

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1 impl;
EStG 1972 §34 Abs3 impl;
EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/16 90/13/0062 1 (Hier: Übernahme der Kosten eines Haftprüfungsverfahrens des mittellosen, etwa 50 Jahre alten, im Erwerb nicht durch Krankheit oder Invalidität behinderten Bruders nicht als sittliche Pflicht des AbgPfl zu erachten)

Stammrechtssatz

Die Abzugsfähigkeit von Darlehensrückzahlungen gemäß § 34 EStG 1972 ist dann gegeben, wenn das Eingehen der Darlehensverpflichtung für den Abgabepflichtigen zwangsläufig erfolgt ist. Zwangsläufig erwachsen ist die Darlehensverpflichtung dann, wenn sich der Steuerpflichtige dem Abschluß dieses Vertrages aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Was im Einzelfall sittliche Pflicht des Steuerpflichtigen ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in seiner Lebenssituation erwartet werden kann, widrigenfalls ihm von der Gesellschaft, der er angehört, mit Mißbilligung begegnet wird. Entscheidend ist daher nicht das subjektive Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, wenn das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten (Hinweis E 26.4.1989, 86/14/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994140009.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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