RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §146;
StGB §298 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/04/0231 2 VwSlg 14226 A/1995 (hier: Die der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten gemäß § 146 und § 298 Abs1 StGB wurden in einem Alter begangen, in dem die Charakterbildung eines Menschen längst abgeschlossen ist, zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten wurde das Mittel des schweren Betruges anstelle legaler Möglichkeiten gewählt , die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich der Bf einwandfrei verhalten hat, ist zu kurz, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Bf zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert)

Stammrechtssatz

Bei Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilungen abzustellen ist (Hinweis E 20.12.1994, 93/04/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040117.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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