RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0183

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0260 2 (nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat ua die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150183.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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