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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0260 2 (nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat ua die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150183.X01Im RIS seit
20.11.2000