RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0809

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §107 Abs1 Z9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0810

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0158 4

Stammrechtssatz

Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG - wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG - soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannten Strafbestimmungen sollen erreichen, daß die Kritik an einer Beh oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis E 22.3.1965, 1633, 1634/64, VwSlg 6633 A/1965). Die Bestrafung nach diesen Gesetzesstellen wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Mißstand, der seiner Meinung nach bei einer Beh - oder einem Behördenorgan - besteht, der Oberbehörde - oder dem Dienstvorgesetzten des Organs - zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muß sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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