RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0157

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §182;

Rechtssatz

Die BAO schreibt der Behörde grundsätzlich nicht vor, durch welche Beweismittel sie den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hat. Ist die Aufnahme eines Augenscheines im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht zweckdienlich, hängt dessen Anberaumung nicht von einer Parteienerklärung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150157.X08

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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