RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0809

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107;
StVG §109 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0810

Rechtssatz

Konnten selbst bereits mehrfach verhängte Ordnungsstrafen in Form des schweren Hausarrestes nicht bewirken, den Strafgefangenen von künftigen - wiederum zahlreichen - Verfehlungen iSd § 107 StVG abzuhalten (Milderungsgründe wurden nicht vorgetragen), so hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes heranzog.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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