RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0809

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §107 Abs1 Z9;
StVG §26 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0810

Rechtssatz

§ 107 Abs 1 Z 9 StVG stellt die gegenüber § 107 Abs 1 Z 10 StVG speziellere Norm dar. Da § 26 Abs 2 und § 107 Abs 1 Z 9 StVG für dasselbe rechtswidrige Verhalten dieselbe Sanktion vorsehen, wurde der Strafgefangene durch die rechtsirrtümliche Subsumtion des im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Sachverhaltes iSd § 107 Abs 1 Z 9 StVG unter den nur subsidiär zur Anwendung kommenden Tatbestand des § 107 Abs 1 Z 10 StVG, wo die Sanktion einer Ordnungsstrafe auf ein vorsätzliches Verhalten des Strafgefangenen, welches den allgemeinen Pflichten nach § 26 StVG zuwiderläuft, vorgesehen ist, nicht in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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