RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0053

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Stmk 1963 §57 Abs1;
LAO Stmk 1963 §7 Abs1;

Rechtssatz

Für die Haftung wegen pflichtwidriger Unterlassung der Abgabenentrichtung kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenschulden in der Bilanz ausgewiesen werden bzw ausgewiesen werden müssen. Ebenfalls nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob für den Verein, dessen Obmann der zur Haftung Herangezogene ist, eine Buchführungspflicht bestanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150053.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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