RS Vwgh 1998/9/10 98/20/0347

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/16 Berechnung von Fristen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs1;
FristberechnungsÜbk Eur;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der Tag, an dem der Berufungsantrag bei der Berufungsbehörde eingelangt ist, wird gemäß § 32 Abs 1 AVG nicht in den Lauf der sechsmonatigen Frist nach § 27 VwGG eingerechnet.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200347.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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