RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §29;
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs2 Z3;
BewG 1955 §31 Abs1;
BewG 1955 §33 Abs1;
BewG 1955 §51 Abs1;
BewG 1955 §52 Abs2;

Rechtssatz

Bei jenen Grundflächen, die sich die Eigentümer zurückbehalten haben, die also nicht dem Betriebspächter zur Nutzung überlassen sind, darf die AbgBeh davon ausgehen, daß sie nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Derartiges trifft für die verpachteten Flächen nicht zu. Auch wenn das eine oder andere Ar einer ca 10 Hektar großen landwirtschaftlichen Fläche keiner konkreten landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird, ist nach der Verkehrsauffassung der Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb nicht unterbrochen, wenn nicht eine konkrete andersartige Nutzung festgestellt ist. Solche Grundflächen zählen daher - abgesehen vom hier nicht angenommenen Fall des § 52 Abs 2 BewG - nicht zum Grundvermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150157.X07

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten