RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0272

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;

Rechtssatz

Hilfsbedürftigkeit ist auch bei den Opfern von Naturkatastrophen anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommenssituation und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Katastrophenereignisses (Hinweis E 23.3.1970, 1859/69). Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig nach § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 steuerfrei (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 6.3. zu § 3 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150272.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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