RS Vfgh 1998/2/24 B3025/97, V232/97, V233/97, V234/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Sbg BaupolizeiG §7 Abs1 Z1 lita
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und zweier Bebauungspläne im Bereich Brennhoflehen mangels Legitimation der antragstellenden Anrainer; Ablehnung der Behandlung der Beschwerden

Rechtssatz

Die Frage, ob die Parteistellung der Antragsteller im Baubewilligungsverfahren zu Unrecht verneint wurde, ist für die Frage der Zulässigkeit der Individualanträge nicht von Bedeutung. Denn käme ihnen im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu, so stünde ihnen in diesem Verfahren ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Raumordnungspläne an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Insofern aber eine Person - wie bei der im vorliegenden Fall von der Behörde angenommenen Sachlage - mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese Widmung nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn den Antragstellern im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukommt, so kann sie die angefochtene Verordnung auch nicht in ihrer Rechtssphäre berühren (vgl B v 10.06.97, V88/97).Die Frage, ob die Parteistellung der Antragsteller im Baubewilligungsverfahren zu Unrecht verneint wurde, ist für die Frage der Zulässigkeit der Individualanträge nicht von Bedeutung. Denn käme ihnen im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu, so stünde ihnen in diesem Verfahren ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Raumordnungspläne an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Insofern aber eine Person - wie bei der im vorliegenden Fall von der Behörde angenommenen Sachlage - mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese Widmung nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn den Antragstellern im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukommt, so kann sie die angefochtene Verordnung auch nicht in ihrer Rechtssphäre berühren vergleiche B v 10.06.97, V88/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3025.1997

Dokumentnummer

JFR_10019776_97B03025_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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