RS Vwgh 1998/9/10 93/15/0051

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §25;
EStG 1988 §2;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §25;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;
KStG 1966 §7;
KStG 1988 §7;

Rechtssatz

Werden vom Geschäftsführer einer GmbH persönliche Dienstleistungen (hier: Steuerberaterleistungen) erbracht, so kommen die Verträge über diese Leistungen (mangels eines Hinweises auf Handeln im fremden Namen beim Vertragsabschluß) zwischen dem Geschäftsführer selbst und den betreffenden Klienten zustande; dem Geschäftsführer selbst sind auch die geleisteten Honorare als Einkünfte zuzurechhen (Hinweis: E 10.10.1996, 95/15/0208, 0209). Die "Weitergabe" dieser Honorare an die Gesellschaft stellt bloße Einkommensverwendung dar, wenn der Zahlung nicht ein - sowohl unter Gesichtspunkten des Fremdvergleiches als auch jenen der Mißbrauchsprüfung - anzuerkennendens Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft über die Erbringung der betreffenden Steuerberaterleistungen zugrunde lag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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