RS Vfgh 1998/2/24 B1387/96

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; Rechtsirrtum kein Wiedereinsetzungsgrund; Zurückweisung der Beschwerde und des Verfahrenshilfeantrags als verspätet

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, qualifiziert werden.

Auch die zur Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin unterlag - jedenfalls im Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes - dem Rechtsirrtum, daß die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren Wirkung entfalte.

Entscheidungstexte

  • B 1387/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1998 B 1387/96

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1387.1996

Dokumentnummer

JFR_10019776_96B01387_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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