RS Vwgh 1998/9/11 97/19/1556

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
B-VG Art94;
EO §17 Abs1;
EO §3 Abs1;
EO §301 Abs1 Z1;
JN §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/11 97/19/1523 5 (hier betreffend die Durchführung des Exekutionsverfahrens).

Stammrechtssatz

Für die Erledigung eines - unzulässigen - Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über zivilprozessuale Fragen ist keine Behörde zuständig. Ein solcher Antrag ist von der Behörde zurückzuweisen (Hinweis E 21.12.1978, 2551/76).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191556.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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