RS Vwgh 1998/9/16 96/09/0072

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §101 impl;
BDG 1979 §98;
BDG 1979 §99;
DP/Stmk 1974 §117;
LBG Stmk 1974 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0073

Rechtssatz

§ 7 AVG über die Amtsenthaltung bei Befangenheit gilt grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren; daher haben sich auch die Mitlieder der Disziplinarbehörden ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine solche liegt nach dem Sprachgebrauch nicht vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche) unparteiische Entscheidung zu treffen; der Beamte hat ausschließlich selbst zu beurteilen, ob Befangenheit vorliegt und nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden, inwieweit ihm bei Berücksichtigung aller hiefür maßgebenden Umstände, die unvoreingenommene Entscheidung in der Sache möglich ist oder nicht (hier: Ist der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission nach innerer Prüfung zur Überzeugung gelangt, daß seine ursprünglich geäußerten Befangenheitsbedenken im Zeitpunkt der Erlassung der hier gegenständlichen Entscheidung -

etwa eineinhalb Jahre später - nicht mehr vorlagen, ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die zunächst befürchtete Befangenheit im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorgelegen ist. Allein aus der Änderung der Einstellung kann die Pflichtwidrigkeit der Teilnahme an der bekämpften Entscheidung nicht abgeleitet werden).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090072.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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