RS Vfgh 1998/2/26 B113/98, B128/98, B144/98, B148/98, B171/98, B173/98, B202/98 - B124/98 ua, B125/9

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen die Vergabe von Regional- und Lokalradiolizenzen; überwiegendes Interesse an der Inbetriebnahme von Regional- bzw Lokalradio

Rechtssatz

Das Interesse an der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung überwiegt das entgegenstehende Interesse der beschwerdeführenden Parteien. Dies insbesondere unter Berücksichtigung folgender beider Umstände: Einerseits müssen die für den Sendestart (am 01.04.98) erforderlichen Investitionen beim gegebenen Verfahrensstand (anders als 1995) im wesentlichen bereits getätigt sein. Anderseits ist im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Vielzahl von auf der Grundlage des Regionalradiogesetzes idF der Novelle 1997 zugelassenen Regional- und insbesondere Lokalradioveranstaltern nicht mehr davon auszugehen, daß die "Belegung" einer Frequenz durch einen Veranstalter diese derart prägen wird, daß einem allfälligen weiteren Veranstalter auf dieser Frequenz ein medialer oder wirtschaftlicher Nachteil entsteht.Das Interesse an der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung überwiegt das entgegenstehende Interesse der beschwerdeführenden Parteien. Dies insbesondere unter Berücksichtigung folgender beider Umstände: Einerseits müssen die für den Sendestart (am 01.04.98) erforderlichen Investitionen beim gegebenen Verfahrensstand (anders als 1995) im wesentlichen bereits getätigt sein. Anderseits ist im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Vielzahl von auf der Grundlage des Regionalradiogesetzes in der Fassung der Novelle 1997 zugelassenen Regional- und insbesondere Lokalradioveranstaltern nicht mehr davon auszugehen, daß die "Belegung" einer Frequenz durch einen Veranstalter diese derart prägen wird, daß einem allfälligen weiteren Veranstalter auf dieser Frequenz ein medialer oder wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

Das mit der Ausübung der Berechtigung verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der beschwerdeführenden Parteien) hat die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte Zulassungsinhaberin selbst zu tragen.

(Ebenso: B124/98 ua, B125/98 ua, B126/98, B127/98, B129/98 ua, B132/98 ua, B135/98 ua, B136/98 ua, B137/98 ua, B138/98 ua, B141/98 ua, B142/98 ua, B145/98, B151/98 ua, B152/98 ua, B156/98 ua, B163/98, B192/98, B193/98, B194/98, B195/98, B196/98, B219/98, B220/98, B238/98 und B240/98, alle B v 27.02.98, sowie B114/98 ua und B115/98 ua, beide B v 03.03.98).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Regionalradio

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B113.1998

Dokumentnummer

JFR_10019774_98B00113_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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