RS Vwgh 1998/9/17 98/18/0142

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Veröffentlicht am 17.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

FrG 1993 §81 Abs1 Z1;
FrG 1993 §81 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
StGB §32;
VwRallg;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Hat der Fremde (hier sechs) Personen gewerbsmäßig, dh mit der Absicht, sich durch wiederkehrende Schleppertätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, geschleppt, - ein Verhalten, das die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erheblich gefährdet - und darüber hinaus drei Jahre hindurch eine Pistole unbefugt besessen, so hat die Fremdenpolizeibehörde dieses Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und somit unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen für die Strafzumessung zu beurteilen (Hinweis E 4.12.1997, 97/18/0559).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180142.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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