RS Vwgh 1998/9/22 98/05/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauRallg;
GewO 1994 §376 Abs2 Z11;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall liegen zwischen den mit einer Reihenhausanlage zu bebauenden Grundstücken und dem Grundstück, auf dem das Sägewerk der Nachbarn errichtet ist, mehrere Grundstücke. Die Entfernung zwischen der dem Sägewerk nächstgelegenen Grenze der zu bebauenden Grundstücke und der dieser zunächst gelegenen Gebäudekante des Sägewerkes beträgt 56,16 m, dazwischen liegt ein ca 30 m breiter Streifen mit der Widmung "Grünland" und ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das die Widmung "Wohngebiet" aufweist. Das Sägewerk selbst ist im Betriebsbaugebiet errichtet. Die Nachbarn können grundsätzlich die Einwendungen betreffend Emissionen aus ihrer Betriebsanlage - für die keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt - geltend machen (Hinweis B VfGH 2.3.1998, B 5071/96). Es ist weiters nicht auszuschließen, daß auch bei Vorhandensein eines ca 30 m breiten Grünlandstreifens zwischen den zu bebauenden Grundstücken und einer bestehenden Betriebsanlage von einer "heranrückenden Bebauung" gesprochen werden kann, wenn sachverhaltsbezogen Immissionen, die für den entsprechenden Betrieb in Betracht kommen, über diese Entfernung hinaus ausstrahlen können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050046.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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