RS Vwgh 1998/9/22 97/17/0469

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a idF 1997/I/069;
GSpG 1989 §12b idF 1997/I/069;
GSpG 1989 §14 idF 1997/I/069;
GSpGNov 1997;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Konzession ein antragsbefürftiger Verwaltungsakt ist, kann der Bf mangels eines von ihm gestellten Antrages auf Erteilung von Konzessionen nach dem GSpG idF 1997/I/069 in dem von ihm als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht auf Konzessionserteilung nicht verletzt sein. Unabhängig von einem eigenen Antrag um Konzessionserteilung bietet die Rechtslage aber keinen Anhaltspunkt für ein subjektives Recht des Bf auf Nichterteilung einer Konzession an die Mitbeteiligte. Im übrigen läge ein solcher Anspruch auch außerhalb des ausdrücklich bezeichneten Beschwerdepunktes.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170469.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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