RS Vwgh 1998/9/22 97/05/0186

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §21 Abs1;
ROG OÖ 1994 §34 Abs2 Z4;
WRG 1959;

Rechtssatz

Die allfällige Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine einer Flächenverbesserung gleichkommenden, im Hinblick auf § 21 Abs 1 dritter Satz OÖ ROG 1994 relevanten Geländeaufschüttung ist nicht von einer entsprechenden vorher ergangenen Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan abhängig.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050186.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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