RS Vwgh 1998/9/22 97/05/0182

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
VVG §4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/22 93/05/0013 2 (hier: Zeitraum von 24 Jahren)

Stammrechtssatz

An der Rechtmäßigkeit einer Ersatzvornahme vermag der Umstand nichts zu ändern, daß das Vollstreckungsverfahren erst mehr als sechs Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Titelbescheides gegenüber den Rechtsvorgängern eines Verpflichteten eingeleitet worden ist, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, derzufolge die Vollstreckung eines (nicht eine Strafe aussprechenden - vgl dazu § 31 Abs 3 VStG) Titelbescheides bei sonstiger Unzulässigkeit innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muß. Eine "Verschweigung seitens der Behörde" ist der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang fremd, weshalb auch einer diesbezüglichen "Erwartungshaltung" des Verpflichteten im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050182.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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