RS Vfgh 1998/3/3 G41/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1998
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Allg
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EO §54
EO §74
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Leitsatz

Keine Verletzung des Verpflichteten im Recht auf ein faires Verfahren durch die sofortige Vollstreckbarkeit von Kostenbestimmungsbeschlüssen zur Bewilligung der Fahrnisexekution in der Exekutionsordnung; Streitigkeit über die Kosten der Bewilligung einer Fahrnisexekution nicht im Schutzbereich des Art6 Abs1 EMRK

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §74 Abs4 EO sowie der Wortfolge "bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden" in §54 Abs2 EO idF BGBl 519/1995.Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §74 Abs4 EO sowie der Wortfolge "bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden" in §54 Abs2 EO in der Fassung Bundesgesetzblatt 519 aus 1995,.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß eine Streitigkeit über die Kosten der Bewilligung einer Fahrnisexekution nicht in den Schutzbereich des Art6 Abs1 EMRK fällt.

Die sofortige Vollstreckbarkeit von Kostenbestimmungsbeschlüssen zur Bewilligung der Fahrnisexekution gemäß §74 Abs4 EO kann sohin den Verpflichteten nicht im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzen.

Sinn und Zweck des Vollstreckungsverfahrens ist es, die Ansprüche des betreibenden Gläubigers gegen den bereits säumigen Schuldner rasch durchzusetzen. Dies rechtfertigt es, im Sinne eines "Überraschungseffektes" (häufig spielt die Schnelligkeit des Vollzugs eine große Rolle) und zumal bei Verfahrensschritten, die vorläufig nur in geringem Ausmaß in die Rechtsposition des Verpflichteten eingreifen, Vollstreckungshandlungen zu setzen, ohne ihm zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Rechtsordnung stellt sicher, daß er Kenntnis von derartigen Beschlüssen erlangt, bevor es zu endgültigen Eingriffen in das Eigentumsrecht, wie zB durch Zwangsversteigerung, kommt. Soweit dem Verpflichteten gegen eine Entscheidung, die ihm vorerst unbekannt ist, ein Rechtsmittel zusteht, bleibt darauf hinzuweisen, daß die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der Entscheidung, die jederzeit begehrt werden kann, in Lauf gesetzt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionsrecht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G41.1997

Dokumentnummer

JFR_10019697_97G00041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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