RS Vfgh 1998/3/4 G330/97, G331/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Stmk BauG §13 Abs4, Abs6
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Stmk BauG betreffend Abstände zum Nachbargebäude im Hinblick auf das Determinierungsgebot und den Gleichheitsgrundsatz; verfassungskonforme Auslegung möglich

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl §13 Abs4 als auch §13 Abs6 Stmk BauG in den bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Die Feststellung, daß ein bestimmter Sachverhalt nicht unter eine bestimmte Norm zu subsumieren ist, setzt eine Anwendung dieser Norm voraus.

Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §13 Abs4 und Abs6 Stmk BauG.

Der Wortlaut des §13 Abs6 Stmk BauG deutet darauf hin, daß auch nur ein Gebäudeteil - und damit auch ein Teil der Gebäudefront, der keine übliche Geschoßeinteilung aufweist - nach den Bestimmungen des §13 Abs6 Stmk BauG zu beurteilen ist, während der verbleibende Teil der Gebäudefront nach §13 Abs4 leg. cit. zu beurteilen ist.

Ergibt die Berechnung nach §13 Abs6 leg. cit. für einen Teil der Gebäudefront den gleichen Abstand wie die Berechnung nach §13 Abs4 Stmk BauG, so ist eine Kollisionsregel nicht erforderlich. Ergibt hingegen die Berechnung nach §13 Abs6 leg. cit. für jenen - höheren - Teil der Gebäudefront, der keine übliche Geschoßhöhe aufweist, beispielsweise einen größeren Abstand als die Berechnung nach Abs4 für den restlichen Teil der Gebäudefront, so ist der höhere Teil der Gebäudefront in einem größeren Abstand von der Grundgrenze zu situieren.

Da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, liegt es nahe, den unbestimmten Gesetzesbegriff "Geschosse, die voll ausgebaut sind" in §13 Abs4 Stmk BauG im Sinne von "Geschossen, die entsprechend dem Bauprojekt voll ausgebaut werden sollen" zu verstehen. Die Wortfolge "voll ausgebaut" ist aber nicht zwingend im Sinne von "zur Gänze (d.h. über die gesamte Geschoßfläche) ausgebaut" auszulegen, sondern es ist nicht ausgeschlossen, diese Bestimmung im Sinne von "für einen bestimmten Verwendungszweck ausgebaut" zu verstehen.

Durch die in §13 Abs4 leg. cit. gewählte Formulierung sollte als für den Abstand zur Grundstücksgrenze maßgeblich einerseits das Geschoß erfaßt werden, das bereits für einen bestimmten Verwendungszweck ausgebaut werden soll und andererseits das Geschoß - hier wird es sich im Regelfall um das Dachgeschoß handeln -, das noch für keinen bestimmten Verwendungszweck ausgebaut werden soll, aber zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig ist.

Durch die Formulierung "unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung" in §13 Abs6 Stmk BauG ist es nicht ausgeschlossen, die Horizontalebenen, die für die Einteilung in fiktive Geschosse maßgebend sind, in einem Abstand von 3 m - ausgehend vom Schnittpunkt der Gebäudeecke mit dem natürlichen Gelände - über das ganze Gebäude zu legen, und zwar sowohl auf der Giebelseite als auch auf der Traufenseite.

Demnach wären so viele Geschosse bei der Berechnung des Seitenabstandes anzurechnen, als derartige Horizontalebenen eingezogen werden können. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, daß eine höhere Anzahl von Horizontalebenen auch nur für einen Teil des Gebäudes maßgebend sein und zur Anrechnung einer höheren Geschoßzahl für diesen Teil führen könnte.

Entscheidungstexte

  • G 330,331/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.1998 G 330,331/97

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Baurecht, Abstände (Baurecht), Auslegung verfassungskonforme, Determinierungsgebot, Rechtsbegriffe unbestimmte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G330.1997

Dokumentnummer

JFR_10019696_97G00330_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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