RS Vwgh 1998/9/22 97/05/0224

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §58 Abs1 impl;
BauO OÖ 1994 §36;
BauO OÖ 1994 §45 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art140;

Rechtssatz

Kann die beantragte Bewilligung der Änderung bebauter Grundstücke deshalb nicht erteilt werden, weil diese iSd § 45 Abs 2 OÖ BauO 1994 die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes erschweren oder verhindern würde, dann kommt eine Anwendung des § 36 OÖ BauO 1994 betreffend geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan nicht in Betracht, weil sich diese Norm auf den bestehenden Bebauungsplan bezieht. § 45 Abs 2 OÖ BauO 1994 erfordert jedoch eine Prüfung der Rechtslage anhand der Festlegungen in der Bausperrenverordnung und - soweit bereits vorhanden - im Entwurf eines Bebauungsplanes als Grundlage der Bausperre (Hinweis E 29.11.1983, 83/05/0048). Die Verfassungsmäßigkeit des § 58 Abs 1 OÖ BauO 1976 und die Gesetzmäßigkeit von Bausperrenverordnungen hat der VfGH bereits bejaht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050224.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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