RS Vwgh 1998/9/23 97/01/1084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §87;
StPO 1975 §139 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/1085 97/01/1087 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0186 E 13. Jänner 1999 98/01/0187 E 13. Jänner 1999 98/01/0188 E 13. Jänner 1999 98/01/0190 E 13. Jänner 1999 98/01/0191 E 13. Jänner 1999 98/01/0192 E 13. Jänner 1999 98/01/0193 E 13. Jänner 1999 97/01/1083 E 23. September 1998 97/01/1082 E 23. September 1998 98/01/0189 E 13. Jänner 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/01/0609 1

Stammrechtssatz

§ 87 SPG 1991 räumt dem Bürger ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. § 87 SPG gewährt "jedermann" NUR darauf Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen IHM GEGENÜBER (wobei Betroffener nur derjeniger ist, in dessen Rechte die Ausübung einer Befugnis mittels Befehlsgewalt und Zwangsgewalt unmittelbar eingreift) im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Ein Anspruch darauf, daß sicherheitspolizeiliches Verwaltungshandeln generell gesetzeskonform stattzufinden hat, besteht nicht; auch besteht kein Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ANDEREN GEGENÜBER nur rechtmäßig stattzufinden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011084.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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