RS Vwgh 1998/9/23 98/01/0277

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung immer gem § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Die Wiederaufnahme gem § 45 Abs 1 Z 5 VwGG kommt daher wegen Nichtvorliegens des Tatbestandselements der Klaglosstellung nicht in Betracht. Hat der VwGH das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nicht gem § 33 Abs 1 VwGG wegen Klaglosstellung, sondern gemäß § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt und wird der nachgeholte Bescheid in der Folge wegen Unzuständigkeit der belBeh vom VwGH aufgehoben, so ist die belBeh zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig. Erläßt sie den Bescheid nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie, steht neuerlich die Erhebung einer Säumnisbeschwerde offen, ohne daß es einer Bewilligung der Wiederaufnahme bedarf.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010277.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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