RS Vwgh 1998/9/25 95/21/0229

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Veröffentlicht am 25.09.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Die Befürchtung, wegen Übertretung von dem Aufenthalt im Ausland regelnden Vorschriften bestraft zu werden, begründet weder einen Fluchtgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention noch eine Gefährdung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Namhaftmachung des Fremden, eines türkischen Kurden, gegenüber den türkischen Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung in sein Heimatland eine Gefährdung iSd § 37 Abs 1 oder des § 37 Abs 2 FrG 1993 auslösen sollte (Hinweis E 7.11.1995, 95/20/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210229.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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