RS Vwgh 1998/9/28 97/16/0309

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol

Norm

Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs4;
LAO Tir 1984 §19;

Rechtssatz

Bei der unentgeltlichen Beigabe gewisser Getränke zum Abendessen für Halbpensionsgäste handelt es sich um eine entgeltliche Abgabe dieser Getränke, weil - jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - ein Zusammenhang zwischen der Berechtigung zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen und Entgeltleistung der Letztverbraucher für die Halbpension im gegenständlichen Unternehmen vorliegt, wenn auch aus Gründen der Werbung die vom Pensionsgast zu erbringende Entgeltleistung für die Getränke nicht gesondert ausgewiesen wird. Dabei kommt auch dem Umstand, daß der Pensionspreis bei Einführung des Systems der Abgabe von Getränken ohne gesonderten Ausweis im Pensionspreis nicht erhöht worden ist, keine Bedeutung zu (Hinweis E 27.4.1995, 93/17/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160309.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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