RS Vwgh 1998/9/28 98/16/0052

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GmbHG §26 Abs1;
GmbHG §35;
GmbHG §6;
GmbHG §8 Abs2;
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z2;
GrEStG 1955 §8;

Rechtssatz

Wurde in der außerordentlichen Generalversammlung einer GmbH von den beiden Gesellschaftern einvernehmlich beschlossen, daß ein Gesellschafter Alleingesellschafter der GmbH wird, so wird damit der Rechtsanspruch für die Vereinigung aller Anteile in der Hand dieses Gesellschafters geschaffen. Der Erwerbsvorgang ist dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind, unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Steuer auslöst oder nicht. Auf die Eintragung dieses Generalversammlungsbeschlusses in das Firmenbuch kommt es für die Verwirklichung des Erwerbsvorganges nicht an. Ferner ist eine mit der Anteilsvereinigung verbundene Kapitalherabsetzung oder allenfalls auch Kapitalerhöhung für die Frage, ob der Erwerbsvorgang einer Anteilsvereinigung vorliegt, ohne Bedeutung, weil die Anteilsvereinigung solches weder voraussetzt noch bedingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160052.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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