RS Vfgh 1998/3/6 B960/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Der glaubwürdige Umstand, daß einer (sonst zuverlässigen) Kanzleileiterin bei Öffnen und Sichtung der Post ein nur eine Seite umfassender Beschluß versehentlich zu einem einen anderen Mandanten betreffenden Akt "rutscht", stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehengrades iSd §146 Abs1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.

Entscheidungstexte

  • B 960/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.1998 B 960/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B960.1997

Dokumentnummer

JFR_10019694_97B00960_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten