RS Vwgh 1998/9/29 96/09/0377

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/31 90/09/0081 3 (hier: Gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages durch das Arbeitsmarktservice Österreich ist die Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig; Hinweis VfGH E 14.3.1996, B 2113/94. Für eine Verkürzung des Instanzenzuges bietet § 20 Abs 3 AuslBG in einem Fall wie dem vorliegenden keine gesetzliche Grundlage, weil das AuslBG den Instanzenzug für den Fall einer Entscheidung über einen Devolutionsantrag bzw einer weder von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice noch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung nicht regelt. Im Beschwerdefall bleibt mangels gesetzlicher Regelung im AuslBG unbeantwortet, ob sich das Arbeitsmarktservice Österreich bei seinem Bescheidabspruch auf das AVG stützen konnte bzw ob die unrichtige Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 2 AVG darstellen kann)

Stammrechtssatz

BMG idF 1987/78 Anlage zu §2 Teil2 litD Z3

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG ist in den Angelegenheiten des AuslBG der BMAS (vgl die Anlage zu § 2 BMG idF 1987/78, Teil 2, lit D, Z 3). Eine gegen ein Landesarbeitsamt gerichtete Säumnisbeschwerde in Angelegenheiten des AuslBG ist daher mangels vorheriger Anrufung des BMAS gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B 24.3.1988, 88/09/0027, B 18.1.1990, 89/09/0160).

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090377.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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