RS VwGH Erkenntnis 1998/09/29 97/09/0233

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Rechtssatz

Art 7 Assozrat Beschluß 1/80 ist unmittelbar anwendbar und räumt subjektive Rechte ein. Der Betroffene hat das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides durch das Arbeitsmarktservice (Hinweis E 25.6.1996, 96/09/0088 ua).

Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verhältnis zu anderen Materien und Normen
Im RIS seit
02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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