RS Vwgh 1998/9/29 96/09/0377

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSBegleitG 1994;
AMSG 1994 §1 Abs1;
AuslBG §20 Abs3;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art20;
B-VG Art77;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme darauf, daß durch das Arbeitsmarktservice - Begleitgesetz ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 AMSG) mit hoheitlicher Vollziehung von Angelegenheiten des AuslBG betraut wurde, erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Art 20 und 77 B-VG geradezu geboten ( hier gegen die Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch den Vorstand des AMS), den Rechtszug zum zuständigen Bundesminister nicht (etwa analog zu § 20 Abs 3 AuslBG) zu verneinen, um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausgliederung zu vermeiden (Hinweis E VfGH 14.3.1996, B 2113/94, betreffend die Betrauung der Austro Control GmbH).

Schlagworte

Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090377.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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