RS Vwgh 1998/9/29 97/09/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3R E05100000
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;
ARB1/80 Art7 Abs1;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 1997/I/078;
AuslBG §15 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/07/01 98/09/0048 1

Stammrechtssatz

Die vorübergehende Einstellung der Unterhaltsgewährung an das auch volljährige Kind aufgrund wirtschaftlicher Eigenständigkeit ist für die Stellung des "Kindes" gem § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht nachteilig (der Anspruch auf Erteilung eines Befreiungsscheines gem § 15 Abs 1 Z 5 AuslBG ist dadurch nicht endgültig beendet), wenn die Unterhaltsgewährung (später) wieder aufgenommen wird (Hinweis Urteil EuGH 18.6.1987, C 316/85). Bei Wiederaufnahme der Unterhaltsgewährung - wobei als Untergrenze eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang zu verlangen ist, der es ermöglicht, den wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes zu decken - unterliegt das ausländische Kind eines österreichischen Staatsbürgers erneut nicht den Bestimmungen des AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090255.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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