RS Vfgh 1998/3/6 V154/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1998
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GelVerkG §13
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 §6, §14
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Regelung der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 über den Verlust des Taxilenkerausweises infolge Führerscheinentzugs; Beurteilungsspielraum der Behörde im Einzelfall hinsichtlich des Kriteriums der Vertrauenswürdigkeit gegeben; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Wortfolge "; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein" in §6 Abs1 Z3 der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993, als gesetzwidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Wortfolge "; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein" in §6 Abs1 Z3 der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, als gesetzwidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.

Es liegt im öffentlichen Interesse, daß nur vertrauenswürdige Personen als Taxilenker tätig werden dürfen, also Personen, bei denen Gewähr besteht, daß man sich auf sie verlassen kann.

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, daß nach Wortlaut und Sinn der Verordnung die Vertrauenswürdigkeit zwingend mit jedem Führerscheinentzug verloren geht. Eine solche Automatik ist den genannten Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr läßt die Verordnung der Behörde einen Spielraum bei der Beurteilung, ob und unter welchen im Einzelfall zu klärenden Umständen jenes Verhalten, das zum Entzug des Führerscheins geführt hat, Einfluß auf die Vertrauenswürdigkeit hatte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V154.1997

Dokumentnummer

JFR_10019694_97V00154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten