RS Vwgh 1998/9/30 97/13/0045

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §4 Abs2 lita Z2;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §65 Abs3;
GewStG §1 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0046 E 30. September 1998

Rechtssatz

Bei Ermittlung des Einheitswertes als Grundlage der Vermögenssteuer und des Erbschaftssteueräquivalentes ist die Haftungsverpflichtung der Organgesellschaft für die Gewerbesteuerschuld des Organträgers (§ 1 Abs 2 Z 2 GewStG) nicht abzugsfähig (§ 64 Abs 1 BewG), wenn der Jahresabschluß gem § 65 Abs 3 BewG mit Abschluß des Wirtschaftsjahres erfolgt. Die Gewerbesteuerschuld entsteht nämlich gem § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, weshalb bei Abschluß des Wirtschaftsjahres (hier: 31.10.) die Haftungsverpflichtung noch nicht entstanden sein konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130045.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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