RS Vwgh 1998/9/30 96/02/0560

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §79 Abs1;
MRK Art6;
VStG §54d impl;

Rechtssatz

Der Kostenersatz nach § 79 FrG 1993 für die an einem Fremden vollzogene Schubhaft ist ein öffentlich-rechtlicher Vermögensanspruch des Staates, der im Verwaltungsweg zu vollziehen ist. Es ergibt sich somit - ähnlich wie bei der Kostenersatzregelung nach § 54d VStG weder die Notwendigkeit einer Vollziehung dieser Kostenersatzbestimmung durch ein "Tribunal", noch ist nach § 79 Abs 1 FrG 1993 auf ein allfälliges Verschulden des Fremden abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020560.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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