RS Vwgh 1998/9/30 93/13/0061

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens, nicht jedoch der diesbezügliche Sachbescheid, so scheidet bei Stattgabe der Berufung der auf der (beseitigten) Wiederaufnahme des Verfahrens beruhende Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, ohne daß es weiterer Verfahrensschritte bedürfte. Wird einer solchen Berufung nicht stattgegeben, so bleibt auch der Sachbescheid unverändert.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130061.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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