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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens, nicht jedoch der diesbezügliche Sachbescheid, so scheidet bei Stattgabe der Berufung der auf der (beseitigten) Wiederaufnahme des Verfahrens beruhende Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, ohne daß es weiterer Verfahrensschritte bedürfte. Wird einer solchen Berufung nicht stattgegeben, so bleibt auch der Sachbescheid unverändert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130061.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010