RS Vwgh 1998/9/30 96/13/0211

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61994CJ0110 Inzo VORAB;
BAO §4 Abs1;
EURallg;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §20;

Rechtssatz

Aus § 20 UStG 1972 (Veranlagungszeitraum) iVm § 4 Abs 1 BAO folgt, daß durch eine Rückbeziehung von Sachverhalten auf frühere Zeiträume das bereits eingetretene Steuerschuldverhältnis nicht berührt werden kann (in diesem Sinne Stoll, BAO-Kommentar, 70). Hat jemand im Veranlagungszeitraum tatsächlich Anstalten zur Einnahmenerzielung getroffen, so ist er als Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 anzusehen. Der dem entgegenstehenden Auffassung des deutschen BFH (Hinweis Urteil 6.5.1993, V R 45/88, BStBl II 564) ist demgegenüber durch die Rechtsprechung des EuGH - die für den vor dem Beitritt Österreichs verwirklichten Fall des AbgPfl keine unmittelbar anzuwendende Rechtsquelle darstellt - jedenfalls die Grundlage entzogen worden. So kann nach dem Urteil des EuGH vom 29.2.1996, C-110/94, "Inzo", die Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger nicht aberkannt werden, wenn - nach Vorliegen einer Rentabilitätsstudie - beschlossen wurde, nicht in die werbende Phase einzutreten und die Gesellschaft zu liquidieren, sodaß die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen führte.

Gerichtsentscheidung

EuGH 94J0110 Inzo VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130211.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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