RS Vfgh 1998/3/11 G262/97, G328/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1998
beobachten
merken

Index

L4 Innere Verwaltung
L4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Norm

EMRK 7. ZP Art4
Stmk LG betreffend die Anstandsverletzung. Lärmerregung und Ehrenkränkung §1
StGB §83 Abs1

Leitsatz

Kein Verstoß der Bestimmung über die Anstandsverletzung im Stmk LG betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung gegen das Doppelbestrafungsverbot; verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung bei drohender Doppelbestrafung geboten

Rechtssatz

Kein Widerspruch der Wortfolge "den öffentlichen Anstand verletzt oder" in §1 des Stmk LG betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung zum Doppelbestrafungsverbot des Art4 Abs1 des 7. ZP EMRK.

Das im Stmk LG verankerte Tatbild verpönt zahlreiche Verhaltensweisen, die in keinerlei Zusammenhang mit §83 Abs1 StGB (aber auch mit anderen Straftatbeständen des StGB) stehen.

Trifft aber die Annahme des antragstellenden UVS zu, daß der Deliktstypus "Körperverletzung gemäß §83 Abs1 StGB" den Unrechts- und Schuldgehalt des Deliktstypus der "Verletzung des öffentlichen Anstandes" gemäß dem §1, erster Fall, des Stmk LG vollständig erschöpft, steht der drohenden Doppelbestrafung das verfassungsrechtliche Verbot gemäß Art4 Abs1 des 7. ZP EMRK entgegen. In diesem Fall schließt die Bestrafung nach §83 StGB eine Bestrafung nach §1, erster Satz, des Stmk LG aus.

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der übrigen Bestimmungen des LG insgesamt noch aus den Materialien geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß bei der Ahndung der Delikte gemäß §1 des Stmk LG die Annahme einer Scheinkonkurrenz nicht zulässig sei; diese scheint vielmehr gegebenenfalls aus dem Erfordernis, eine Gesetzesbestimmung einer - soweit möglich - verfassungskonformen Auslegung zuzuführen, geboten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Polizeirecht, Anstandsverletzung, Strafe, Verwaltungsstrafrecht, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Doppelbestrafungsverbot, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G262.1997

Dokumentnummer

JFR_10019689_97G00262_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten